Für den Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung ist die Haftung des
      Antragstellers nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erforderlich.
    
    
    
      Diese Voraussetzung trifft i.d.R. auch für folgende Tätigkeitsgruppen zu: 
    
    
    
      
      - Förster und weitere Forstbeamte
 
      - Postbedienstete (Nichttechnischer Dienst)
 	
      - Erzieher und Kindergärtnerinnen
 
      - soziale, sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe
 
      - Pfarrer
 
      - Krankenpfleger und Krankenschwestern
 
      - Zivilbedienstete und Angehörige der Berufsfeuerwehr und
      des Straf- und Justizvollzugsdienstes
 
    
    
    Es werden nicht versichert:
    
      
	- 
	Bedienstete mit Tätigkeiten in der Luft-, Raum- und Schifffahrt
 
	- Bedienstete mit Tätigkeiten in Forschung und Wissenschaft
 
	- Ärzte (nicht Bundeswehrärzte) und Tierärzte
 
	- Rettungssanitäter
 
	- Hebammen und Geburtshelfer
 
      
    
    
    
      Nutzen Sie die Gelegenheit und informieren Sie sich kostenfrei und unverbindlich zur  Diensthaftpflichtversicherung.
      
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